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Montag, 3. Juni 2013

Dirk Vogelskamp: "20 Jahre ohne Grundrecht auf Asyl"

Dirk Vogelskamp vom Komitee für Grundrechte und Demokratie erinnert an die Folgen der Demontage des Grundrechts auf Asyl vor 20 Jahre:
Die Folgen der Demontage des Grundrechts auf Asyl vor 20 Jahren – oder: Das vorhersehbare Ende einer humanen Flüchtlingspolitik
I. Die Demontage des Asylgrundrechts im Jahr 1993 gehört in den Zusammenhang der diversen Etappen der Entrechtung von Flüchtlingen und Immigranten in der BRD. Sie markiert eine Zäsur. Die bundesdeutsche Asyl- und Migrationspolitik ist Teil der gesellschaftlichen Produktionsbedingungen von Rassismus und Gewalt.
II. Es hat sich herausgestellt, das rassistische Gewaltniveau in der BRD stieg immer dann an, wenn medial inszenierte asyl- oder migrationspolitische Parlamentsdebatten bzw. -entscheidungen anstanden (Änderung des Asylgrundrechts 1992/1993; doppelte Staatsbürgerschaft 1998/1999; Einwanderungsdebatte 2001-2004, die allzeit leicht entflammbare Integrationsdebatte) Rassistisch und ausländerfeindlich motivierte Gewalt bezieht sich auf den parlamentarischen Diskurs. Das gehört zum Grundwissen der Politik.
III. Allein im Jahr 1992 hat es 2.285 „rechtsextremistisch“ motivierte Gewalttaten gegeben, bei denen 17 Menschen starben. Insofern hat sich das Parlament in seiner 2/3 Mehrheit mit der faktischen Aufhebung des Grundrechts auf Asyl im Mai 1993 zum Erfüllungsgehilfen dieser rassistischen Gewalt gemacht. Es hat sie ermutigt und bestätigt.
Denn schon früh versuchten Politik und Rechtsprechung das vorbehalt- und  schrankenlose Asylgrundrecht einzuschränken. Die unbestimmten Rechtsbegriffe „politisch Verfolgte“ wurden weithin durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht durch den Gesetzgeber gefüllt (Richterrecht). So kam es zu absurden Entscheidungen: Folter (in der Türkei) wurde als kulturübliche Strafpraxis qualifiziert, die keinen Rechtsanspruch auf Asyl nach sich zog. Auch im politischen Raum wurden in den 1980er Jahren verschiedene Versuche unternommen, den Anspruch auf Asyl einzuschränken, beispielsweise durch das Asylverfahrensgesetz aus dem Jahr 1982. Drei zentrale Ziele wurden bei den verschiedenen gesetzgeberischen Aktivitäten verfolgt: a) Beschleunigung der Verfahren, Rechtswegeverkürzung; b) Zugangserschwernis – Visaregime; c) Verschlechterung der sozialen Situation der Flüchtlinge zwecks Abschreckung. Bereits Mitte der 1980er Jahre favorisierten Vertreter politischer Parteien, das bereits durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung deformierte Grundrecht auf Asyl massiv einzuschränken oder gänzlich abzuschaffen. 
Kurz: Die Grundrechtsänderung 1993 markiert insofern einen vorläufigen Endpunkt in dem politischen Bemühen, das schrankenlose Grundrecht auf Asyl, das einen Rechtsanspruch auf Asyl über die Normen des Völkerrechts und der Genfer Flüchtlingskonvention hinaus formulierte, einzuschränken. Damit wurde die Singularität der Aufnahme des Asylgrundrechts in die bundesdeutsche Verfassung aufgegeben. Aus einem allgemeinen vorbehaltlosen Grundrecht wurde ein Ausnahmerecht, das es dem Staat erlaubt, Flüchtlingen das Grundrecht auf Asyl zu verweigern und sie damit abzuweisen und schneller  abzuschieben. Aus dem Flüchtling als Rechtssubjekt wurde ein Objekt staatlicher Flüchtlingsverwaltung mit weitreichenden Folgen und humanen Kosten. Die Entscheidung wurde 1986 durch das Bundesverfassungsgericht opportunistisch bestätigt. Entsprechend seiner Aufgabe, hätte es die Verfassung hingegen schützen müssen. 
VI. Die politischen Schlagworte, die die Debatte um die Asylrechtsdemontage begleiteten, lauteten: „Asylmissbrauch durch Schein- und Wirtschaftsasylanten“. Die Entmenschlichung beginnt in der Sprache. Aus den Schlagworten wurden Brandsätze. Die Politik hatte die Gewalt der Straße, der sie schließlich nachgab, zuvor mitproduziert. Die Parteien hatten eine unverantwortliche Politik mit der Angst betrieben, Vorurteile und Ressentiments geschürt, indem sie unzählige menschliche Schicksale naturalisiert und als drohende „Asylantenfluten“ projiziert hatten. Dabei handelte es sich vorwiegend um Menschen, die tatsächlich Schutz vor dem kriegerischen Zerfallsprozess in Jugoslawien oder vor den rassistischen Pogromen in Rumänien (Roma) suchten. Sie wurden in ein aussichtsloses Asylverfahren gedrängt, da Flucht vor Krieg und nichtstaatliche Verfolgung keine Asylgründe darstellten. So erst wurde der „Asylmissbrauch“ künstlich aufgeblasen, in dem Bundeskanzler Kohl schon den „Staatsnotstand“ heraufziehen sah.
VII. Im Anschluss an die parlamentarische Asylabstimmung wurde im November 1993 das „Asylbewerberleistungsgesetz“  verabschiedet. Damit wurde ein sozialpolitisches Sondergesetz geschaffen, das ein menschwürdiges sozioökonomisches Existenzminimum für Asylsuchende und andere Flüchtlinge weit herabsetzte (erst nach 19 Jahren durch das BVerfG am 18.7.2012 korrigiert). Menschen wurden und werden im Namen des Rechts diskriminiert. Dieses Gesetz verrechtlichte die Ungleichheit zwischen Schutzsuchenden und der Mehrheitsbevölkerung. Dazu gehört bis heute ebenso die Unterbringung von Flüchtlingen in „Sammelunterkünfte“ – ein bürokratischer Euphemismus. Denn sie verkörpern die Funktionen von Lagern: nämlich Kontrolle und Überwachung, Absonderung von der Bevölkerungsmehrheit und die systematische Einschränkung der Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse wie Privatheit, Selbstbestimmung. Die Verrechtlichung der Ungleichheit setzt sich fort in der „Residenzpflicht“ im Arbeitsverbot und weiteren restriktiven Regelungen. Insofern senkte die Asylgrundrechtsdemontage die Hemmungen, Menschen staatlicherseits inhuman zu behandeln. Dieser rücksichtslose rechtsstaatliche Umgang mit Flüchtlingen, die Verletzung ihrer Menschenwürde, konnte sogar als verfassungskonform erscheinen.  
VIII. Die rechtsstaatliche Abschaffung des Asylgrundrechts produzierte Illegalität, Kriminalität und Tod. Die in das Grundgesetz eingefügten Vorbehalte wie die sogenannte „Drittstaatenregelung“ und die „Regelung sicherer Herkunftsstaaten“ dienen bis heute allein der Abwehr von Flüchtlingen und ihren Rechten. Sie schotteten Deutschland hermetisch gegen alle Schutzsuchenden ab. Werden die Ein- und Zuwanderungsmöglichkeiten (grund)gesetzlich derart beschränkt, werden Menschen genötigt, „unerlaubt“ einzureisen. Dadurch werden sie illegalisiert und zugleich kriminalisiert. Aufgegriffen, laufen sie Gefahr umgehend abgeschoben oder in Abschiebungshaft genommen zu werden. Seit 1993 nahmen sich 170 Flüchtlinge angesichts drohender Abschiebung das Leben – 64 von ihnen in Abschiebehaft. Weit über 1.000 Flüchtlinge haben einen Suizidversuch unternommen, aus Angst, deportiert zu werden, oder weil sie die unerträglichen Lebensbedingungen in den Lagern, in den Zonen minderer Humanität, nicht mehr ertragen konnten.   
IX. Im Gefolge der Asylrechtsänderung wurde eine Asyl- und Zuwanderungspolitik gesetzlich geschaffen, die wesentlich darauf basiert, Menschen auszusieben, zu sondieren und von einander zu scheiden: in wenige schutzwürdige und überwiegend „nicht schutzwürdige“ Flüchtlinge, in legale Einwanderer und illegale Einwanderer, in Zuwanderer, die uns nützen und die uns ausnützen (Beckstein), in erwünschte und irreguläre Arbeitsmigration, in integrationsfähige und integrationsunfähige Ausländer, sogenannte „Integrationsverweigerer“. Die jeweils letztgenannten halten sich unberechtigterweise oder parasitär in der BRD auf. Diese politische und rechtliche Praxis konstruierte den fremdgemachten Fremden, den „Ausländer“, erst als den die Sicherheit bedrohenden Illegalen, als den Scheinasylanten, als den Sozialtouristen, als Kriminellen, als jemanden, der sich widerrechtlich und unberechtigt in Deutschland aufhält. „Ausländer“ werden allgemein mit diesen Etiketten assoziativ verbunden und stigmatisiert.
X. Mit der politisch gewollten Aufgabe des Asylgrundrechts wurden sukzessive Bedingungen gesellschaftlicher Feindseligkeit gegenüber Flüchtlingen und Immigranten politisch hergestellt, die sich mit der Produktion des „kriminellen Ausländers“, rationalisiert und effektiviert im Gefolge der Antiterrorgesetzgebung seit dem Jahr 2001, trefflich ergänzen. Zusammen fördern sie Gewalt und Rassismus. Wässern und düngen deren Boden. Daraus ist eine Politik entstanden, die heute im unerbittlichen Kampf  gegen die unerwünschte, gegen die „illegale“ Einwanderung den Tod Tausender im Mittelmeer hinnimmt. An den Außengrenzen der Europäischen Union haben in den letzten 20 Jahren über 20.000 Menschen ihr Leben gelassen, weil europäisch die deutsche Politik der tödlichen Abschottung und Selektion fortgesetzt wird. Die Abschaffung des Grundrechts auf Asyl markiert insofern einen Kipppunkt in der Entrechtung der Flüchtlinge und Immigranten. Danach hat sich die deutsche Asyl- und Migrationspolitik zusehends brutalisiert. Menschenrechtswidrig. Aus dem „Staatsnotstand“ ist ein Normalzustand geworden. Zwanzig Jahre ohne Grundrecht auf Asyl scheinen die realen Nöte und dringenden Bedürfnisse von Flüchtlingen und Migranten, allgemein, ihre Menschenrechte weitgehend auch aus dem moralischen Horizont großer Teile der Bevölkerungen gekippt zu haben. Als ob diese aus der Welt gefallen, der Menschheit nicht zugehörig seien. Diese gewaltförmige und -fördernde Politik findet mehrheitlich Akzeptanz in den europäischen Bevölkerungen. Angesichts der weltweiten politischen, sozioökonomischen und klimabedingten Verwerfungen ist eine Rückkehr zu einer humanen, menschenrechtsgemäßen Flüchtlings- und Migrationspolitik realistisch wohl nicht zu erwarten.

Mit Erlaubnis des Autors wiedergegebenes Statement von Dirk Vogelskamp für die Veranstaltung des Friedensbildungswerks und des Komitee für Grundrechte und Demokratie „Was ist vom Asylrecht geblieben?“ am 23. Mai 2013 in Köln. 
Als PDF-Datei auf der Website des Komitees für Grundrechte und Demokratie zu finden.
Mehr vom und übers Komitee gibt es online hier

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